Zukunftsforum Wochenmarkt

Anzeige
Banner
Satzung PDF Drucken E-Mail

Vereinigung der Wochenmarkthändler, Gemeinsam Handeln e.V., für den Berufsstand der Wochenmarkthändler

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur von Wochen- und Freiluftmärkten, die Wahrnehmung von Interessen der Wochenmarkthändler, die Förderung der Beziehungen der Wochenmarkthändler zu Städten, Gemeinden und anderen lokalen, regionalen und überregionalen Einrichtungen, Verbänden, Parteien und Institutionen, sowie Lobbyarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Marketingmaßnahmen planen und an den Entscheidungsprozessen der Veranstalter aktiv mitwirken.

Der Verein verfolgt seine Zwecke durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung von Veranstaltungen und Präsentationen von Wochenmärkten.

Der Verein nimmt seine Aufgaben selbstlos wahr. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Zur Verwirklichung des Zwecks erzielte Einkünfte, dürfen ausschließlich zur Finanzierung der Angebote des Vereins verwendet werden.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet: Vereinigung der Wochenmarkthändler Gemeinsam Handeln. Nachdem die Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist, soll der Name den Zusatz „e.V. (eingetragener Verein)“ tragen. Der Vorstand beantragt die Eintragung in das Vereinsregister Düsseldorf.

(2) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können grundsätzlich alle interessierten natürlichen und juristischen Personen, aber auch Gesamthandelsgesellschaften und nicht eingetragene Vereine werden, die sich den in der Satzung festgeschriebenen Zielen des Vereins verpflichten und diese aktiv oder passiv fördern. Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Von den Mitgliedern sind monatlich Beiträge zu entrichten. Der Beitrag beträgt 8,00 Euro und ist zum Ende eines Kalendermonats fällig. Bei etwaigen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds. Zusätzlich erhebt der Verein eine einmalige Aufnahmegebühr von 10,00 Euro.

(3) Die Mitgliedschaft endet

1. bei natürlichen Personen durch ihren Tod

2. durch Austritt, der in Schriftform mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
3. durch Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
4. Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins in gleichem Maße offen.

§ 5 Verwendung der Vereinsmittel

(1) Geld- oder Sachmittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur entsprechend dem Vereinszweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Gewinn des Vereins und auch keine sonstigen persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder dürfen als abhängig Beschäftigte vom Verein gegen Entgelt angestellt werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins
 

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist grundsätzlich einmal im Jahr im ersten Quartal des Jahres abzuhalten. Sie fasst Beschlüsse insbesondere über:

1. Anträge auf Änderungen der Satzung
2. die Bestellung und Abberufung sowie die Entlastung des Vorstands
3. die Ausschließung eines Mitglieds aus dem Verein
4. die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder abgesendet werden. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest; jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor dem festgelegten Versammlungstermin beantragen.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln schriftlich und geheim, außer wenn sich die Mitgliederversammlung geschlossen ohne Gegenstimme für einen anderen Wahlmodus entscheidet.

(4) Beschlüsse, die den Vereinszweck oder die Satzung ändern oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das dann vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss von den Mitgliedern innerhalb von vier Monaten seit Erstellung eingesehen werden können. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach der Einsichtnahme erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wird dem Verlangen der Mitglieder vom Vorstand nicht entsprochen, können diese die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem 1., 2. + 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister und bis zu zwanzig Beisitzern zusammen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Mit Zustimmung von drei Viertel der Anwesenden einer Mitgliederversammlung können auch mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen.

(3) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung obliegt den Vorsitzenden gemeinschaftlich. Sie sind jeder allein zur Vertretung des Vereins befugt. Ein Geschäftsführer kann durch den Vorstand eingesetzt werden.

(4) Der Vorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen, die mindestens einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden und über die ein Protokoll anzufertigen ist. Der Vorstand entscheidet in diesen Sitzungen durch Mehrheitsbeschluss. Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit einer Frist von mindestens zehn Tagen durch einen der Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung

(1) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst werden. Die Auseinandersetzung findet nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs statt.

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks, fällt das Vereinsvermögen an das DRK Deutsches Rotes Kreuz e. V. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.

1. Vorsitzender Werner Schnitzler
2. Vorsitzender Ralf Tillmanns
3. Vorsitzender Heiner Kreuels

1. Kassierer Herbert Knell
2. Kassierer Frank Geldmacher

Schriftführer Hans Udo Engel

Düsseldorf, 11.6.2007
Eingetragen im Vereinsregister Düsseldorf VR 9945

 

 

 
Vereinigung der Wochenmarkthändler - gemeinsam Handeln e.V - für den Berufsstand der Wochenmarkthändler